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Messstellenbetriebsgesetz


 

Bekanntgabe zur zukünftigen Ausstattung von Messstellen mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen im Sinn des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG §37 Abs. 1)

Das Elektrizitätswerk Gerolsheim nimmt als grundzuständiger Messstellenbetreiber nach dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) innerhalb seines Netzgebiets die Aufgabe des Messstellenbetriebs wahr.

Soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, werden wir in dieser Rolle Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen wie folgt ausstatten:   

  1. 1. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6 000 Kilowattstunden sowie bei solchen Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht, 

     
  2. 2. bei Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt.


 

Soweit nach MsbG nicht die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, wird das Elektrizitätswerk Gerolsheim Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen ausstatten. Dies erfolgt bei Neubauten und Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden bis zur Fertigstellung des Gebäudes, im sonstigen Gebäudebestand sukzessive bis zum Jahr 2032.

Hiervon betroffen sind nach derzeitigem Stand circa:

  • 850 Zähler zum Umbau auf moderne Messeinrichtungen und
  • 130 Zähler zum Umbau auf intelligente Messsysteme.


 

Die Anzahl der betroffenen Messstellen kann sich aufgrund verschiedener unbeeinflussbaren Fremdfaktoren  (z.B. Netzzugänge/-abgänge, Verbrauchsänderungen, Neuanlagen) ändern. Die Angaben stehen daher unter dem Vorbehalt einer späteren Anpassung.)

Soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 wirtschaftlich vertretbar ist, können darüber durch uns als grundzuständiger Messstellenbetreiber Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen wie folgt ausgestattet werden:

  1. 1. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 6 000 Kilowattstunden sowie

     
  2. 2. von Anlagen mit einer installierten Leistung über 1 bis einschließlich 7 Kilowatt.


 

Standardleistungen

Bei der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen umfasst die Durchführung gemäß § 35 Abs. 1 MsbG insbesondere folgende Leistungen:

  1. 1. die in § 60 MsbG benannten Prozesse einschließlich der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation sowie

     
  2. 2. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 10 000 Kilowattstunden, soweit es der variable Stromtarif im Sinne von § 40 Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes erfordert, maximal die tägliche Bereitstellung von Zählerstandsgängen des Vortages gegenüber dem Energielieferanten und dem Netzbetreiber sowie

     
  3. 3. die Übermittlung der nach § 61 MsbG erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht sowie

     
  4. 4. die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und –anwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zur Befolgung gibt sowie

     
  5. 5. in den Fällen des § 31 Abs. 1 Nummer 5, Abs. 2 und 3 Satz 2 MsbG das Bereithalten einer Kommunikationslösung, mit der bis zu zweimal am Tag eine Änderung des Schaltprofils sowie einmal täglich die Übermittlung eines Netzzustandsdatums herbeigeführt werden kann,

     
  6. 6. in den Fällen des § 40 MsbG und unter den dort genannten Voraussetzungen die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und die Anbindung von Messeinrichtungen für Gas und
     
  7. 7. die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 MsbG ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung.


 

Zusatzleistungen

Zusatzleistungen sind Leistungen, die über die Standardleistungen hinausgehen. Mögliche Zusatzleistungen gemäß § 35 Abs. 2 MsbG und deren Preise sind im unten bereitgestellten Preisblatt aufgeführt. Zukünftig werden weitere Zusatzleistungen angeboten und im Preisblatt ergänzt.

Die Entgelte für den Messstellenbetrieb für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen können dem Preisblatt (Preisblatt Standard- und Zusatzleistungen nach MsbG) entnommen werden. Das Preisblatt steht unter dem Vorbehalt künftiger Anpassungen. Im Falle der Aktualisierung, erfolgt eine erneute Veröffentlichung des Preisblatts. 

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