Steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Sie planen den Einsatz einer Wärmepumpe, möchten eine neue Klimaanlage, einen Batteriespeicher oder eine Wallbox für Ihr Elektrofahrzeug installieren? Bei all diesen Anlagen spielt § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) eine wichtige Rolle. Er sieht vor, dass neu installierte Verbrauchseinrichtungen durch den Netzbetreiber steuerbar sein müssen. Doch was genau bedeutet die neue Regelung?

Netz schützen und erneuerbare Energie fördern

Auf dem Weg zur Klimaneutralität ist eine schnelle Elektrifizierung von Verkehr und Wärme notwendig. Deshalb setzt die Bundesregierung darauf, dass künftig deutlich mehr Elektrofahrzeuge unterwegs sind und Wärmepumpen stärker genutzt werden. Bis 2030 soll der Bestand an E-Autos von derzeit gut 1,8 Millionen auf rund 15 Millionen steigen. Bei den Wärmepumpen peilt man etwa sechs Millionen Anlagen in privaten Haushalten an – und damit einen erheblichen Beitrag zur umweltfreundlichen Wärmeversorgung.

Was sich positiv auf Klima und Umwelt auswirkt, stellt die Stromnetze allerdings vor Herausforderungen. Der zusätzliche Strombedarf könnte vor allem die Niederspannungsnetze belasten, denn diese sind vielerorts nicht dafür ausgelegt, dass viele neue Verbraucher – etwa Wallboxen, Wärmepumpen, Klimageräte oder Batteriespeicher – gleichzeitig hohe Leistung abrufen.

Damit leistungsstarke Verbrauchseinrichtungen weiterhin zeitnah angeschlossen werden können, muss deren Einbindung ins Netz zuverlässig funktionieren. Genau hier setzt § 14a EnWG an: Für neue Anlagen, die seit dem 1. Januar 2024 installiert werden, ist festgelegt, dass sie vom jeweiligen Netzbetreiber steuerbar sein müssen.

Was bedeutet die Steuerung durch den Netzbetreiber?

Zum Schutz der Stromnetze kann die Leistung Ihrer Anlagen für kurze Zeit reduziert werden. Ihr regulärer Haushaltsstrom ist davon nicht betroffen – eine gewisse Grundversorgung bleibt jederzeit bestehen, ein vollständiges Abschalten erfolgt nicht. Bei einer drohenden Netzüberlastung wird die Leistung lediglich temporär auf bis zu 4,2 kW begrenzt.

Vorteile der Regelung

  • Kein Warten mehr: Ihr Netzbetreiber muss die Anlage unmittelbar in Betrieb nehmen.
  • Geringere Netzentgelte: Sie profitieren von reduzierten Gebühren.
  • Mehr Netzstabilität: Das Stromnetz wird entlastet und erneuerbare Energie lässt sich flexibler einsetzen.

Welche Geräte gehören zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen?

Folgende Geräte mit einer elektrischen Leistung über 4,2 kW gehören dazu:

  • Wallboxen
  • Stromspeicher
  • Wärmepumpenheizungen
  • Klimaanlagen

 

Die gute Nachricht: Wallbox, Speicher und Wärmepumpe laufen weiter.

Eine komplette Trennung Ihrer Geräte vom Netz erfolgt nicht. Für jede Verbrauchseinrichtung im Haushalt ist eine Mindestleistung von 4,2 kW sichergestellt. Für Ihr Elektroauto heißt das: Es kann auch während einer Leistungsbegrenzung weiterladen – lediglich mit reduzierter Geschwindigkeit. Ebenso bleibt die Wärmepumpe in Betrieb und versorgt Sie weiterhin mit Wärme. Und auch der übliche Haushaltsstrom, etwa für Beleuchtung oder Waschmaschine, ist von der Regelung nicht betroffen.

Hinweis für Bestandsanlagen

Wenn Sie bereits vor dem 1. Januar 2024 eine Wärmepumpe, Wallbox, einen Speicher oder eine Klimaanlage in Betrieb hatten, bleibt zunächst alles wie gewohnt. Für vorhandene Anlagen gelten Übergangsregelungen der Bundesnetzagentur bis mindestens 31. Dezember 2028. Erst danach müssen auch diese Systeme steuerbar ausgeführt sein.

Finanzieller Ausgleich für Sie

Da Ihre Anlagen netzdienlich gesteuert werden können, profitieren Sie von einem vergünstigten Netzentgelt. Aufgrund unterschiedlicher Anschluss- und Verbrauchssituationen stehen Ihnen drei Vergütungsmodelle zur Verfügung: 

  • Beim ersten Modell erhalten Sie eine jährliche Pauschale.
  • Beim zweiten Modell verringert sich Ihr Netzentgelt um einen prozentualen Anteil.
  • Die dritte Variante, die sich zusätzlich mit dem ersten Modell kombinieren lässt, bietet geringere Netzentgelte für verschobene Verbrauchszeiten.

Optionen für geringere Netzentgelte

Bestandsanlagen bis 2023 – Schutz und Übergangsregeln

Anlagen, die bereits bis Ende 2023 in Betrieb waren behalten zunächst ihren Status. Für sie gilt ein Bestandsschutz bis zum 31. Dezember 2028. Sie müssen daher aktuell nichts unternehmen, können aber freiwillig auf die neuen Abrechnungsmodelle nach § 14a wechseln – sofern Ihre Anlage die technischen Voraussetzungen erfüllt. Wenden Sie sich dafür an Ihren Installateur. Er prüft die Technik und übernimmt die Anmeldung beim Netzbetreiber. Auf diese Weise wechseln Sie in die neue Rechtslage und können von niedrigeren Netzentgelten profitieren.

Wichtig: Ein späterer Rückwechsel in die alte Regelung ist nach dem Umstieg nicht mehr möglich.

Optionen für ältere Bestandsanlagen

Gut zu wissen!

Sie möchten Ihre Anlage nachträglich in die neue § 14a-Regelung überführen? In der Regel übernimmt Ihr Installateur die Anmeldung Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung. Sollte Ihre Anlage noch nicht registriert sein, können Sie die Anmeldung alternativ selbst über unser Netzkundenportal durchführen.

Häufige Fragen und Antworten

Die Regelungen der Bundesnetzagentur gelten seit dem 1. Januar 2024. Hier können Sie die Regelung nachlesen:
www.bundesnetzagentur.de

Bestandsanlagen, für die keine Vereinbarung zur Steuerung mit dem Netzbetreiber besteht, bleiben dauerhaft von den neuen Vorgaben ausgenommen. Sie können jedoch freiwillig eine Vereinbarung über eine netzdienliche Steuerung abschließen.

Erhalten Sie für Ihre Anlage bereits eine reduzierte Netzentgeltregelung, gelten die bestehenden Absprachen übergangsweise bis zum 31. Dezember 2028 weiter. Im Anschluss sollen die neuen Bestimmungen Anwendung finden

Nein, bei Haushaltsstrom sind Drosselungen nicht zulässig.

Alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen werden gleich behandelt. Das bedeutet: Eine Wallbox wird nicht bevorzugt vor einer Wärmepumpe gedrosselt – auch wenn die Auswirkungen, etwa in den Wintermonaten, unterschiedlich sein können. Entscheidend ist dabei nicht, ob die jeweilige Anlage einen separaten Zähler besitzt.

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